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Datenschutzordnung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen persönliche Daten (insbesondere Name, Adresse, Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung) auf. Diese werden bei dem Auftragsdatenverarbeiter Netxp GmbH gespeichert. Ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung und die Anlage der technischen und organisatorischen Maßnahmen der Netxp GmbH liegen in der von der DSGVO §28 geforderten Fassung vor. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  2. Die Erhebung der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Mitglieder gestatten die Verwendung der persönlichen Daten für Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Die Gestattung ist jederzeit schriftlich widerrufbar, soweit dies mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar ist.
  3. Die Mitglieder gestatten weiter die Übermittlung ihrer persönlichen Daten an die Bankinstitute, bei denen der Förderverein Kunde ist. Übermittelt werden bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
  4. Mitgliederlisten dürfen nur Vorstandsmitgliedern und sonstigen Mitgliedern, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, zugänglich gemacht werden.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung stimmen die Mitglieder dieser Datennutzung im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Vorname, Adresse, Telekommunikationsverbindungen und Bankverbindung des austretenden Mitglieds spätestens nach 365 Tagen gelöscht, es sei denn es bestehen vereinsrechtliche oder steuerrechtliche Verpflichtungen des Vereins zu einer längeren Aufbewahrung (§§ 145 – 147 AO).

14050 Berlin, 20. November 2019
Matthias Lehmann, Sibel Oyogho
Vorstand